Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten gemäss den Bestimmungen der Sonderregelungen 2 m (SR 2 m) zum Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Länder vom 27. Februar 1964 (MTL II) infolge der Vollendung seines 60. Lebensjahres geendet habe, weil er im Werkdienst eingesetzt sei und entsprechende vergleichbare Beamte des Landes Bremen mit dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand treten.
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