BGH - Urteil vom 20.11.2018
II ZR 12/17
Normen:
GmbHG § 16 Abs. 1 S. 1-2; GmbHG § 16 Abs. 3; BGB § 242; AktG § 243 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 321
BB 2019, 779
BGHZ 220, 207
DB 2019, 359
DNotZ 2019, 541
DStR 2019, 1362
DStR 2019, 567
DZWIR 2019, 326
GmbHR 2019, 335
MDR 2019, 430
NJW 2019, 993
NZG 2019, 269
NotBZ 2019, 137
WM 2019, 310
ZIP 2019, 316
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 41/15
OLG Köln, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 58/16

Legitimationswirkung auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen; Darstellen der unberechtigten und nicht satzungsgemäßen Übernahme der Versammlungsleitung bei der GmbH als relevanter Verfahrensmangel hinsichtlich Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit sämtlicher unter dieser Versammlungsleitung gefassten Beschlüsse

BGH, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen II ZR 12/17

DRsp Nr. 2019/1860

Legitimationswirkung auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen; Darstellen der unberechtigten und nicht satzungsgemäßen Übernahme der Versammlungsleitung bei der GmbH als relevanter Verfahrensmangel hinsichtlich Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit sämtlicher unter dieser Versammlungsleitung gefassten Beschlüsse

a) Die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG greift auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen.b) Allein die unberechtigte, weil nicht satzungsgemäße Übernahme der Versammlungsleitung als solche stellt bei der GmbH keinen relevanten Verfahrensmangel dar, der zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit sämtlicher unter dieser Versammlungsleitung gefassten Beschlüsse führt. Vielmehr bedarf es hierfür auch in diesem Fall eines für die Beschlussfassung ursächlichen oder relevanten Durchführungsfehlers bei der Versammlungsleitung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 2016 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und unter Zurückweisung der Revision des Klägers im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. Juli 2015 von 10:00 Uhr bis 10:17 Uhr zu den Tagesordnungspunkten 3, 6.1 und 6.3 für nichtig erklärt worden sind. Die Berufung des Klägers wird auch in diesem Umfang zurückgewiesen.