BSG - Beschluss vom 31.05.2017
B 5 R 88/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 176/15
SG Hannover, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 137/11

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Gewährung einer WohnungshilfeVerfahrensrügeVerletzung rechtlichen GehörsVerbot von Überraschungsentscheidungen

BSG, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen B 5 R 88/17 B

DRsp Nr. 2017/13139

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Gewährung einer Wohnungshilfe Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Verbot von Überraschungsentscheidungen

1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt u.a. vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können. 2. Dementsprechend sind insbesondere Überraschungsentscheidungen verboten. 3. Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf. dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. 4. Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.