BSG - Beschluss vom 13.07.2017
B 13 R 183/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 850/16
SG Nordhausen, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 3646/12

Leistung zur Teilhabe am ArbeitslebenKostenübernahme für den Erwerb eines BusführerscheinsDivergenzrügeBegriff der AbweichungNichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

BSG, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 13 R 183/17 B

DRsp Nr. 2017/13156

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Kostenübernahme für den Erwerb eines Busführerscheins Divergenzrüge Begriff der Abweichung Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

1. Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen; sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. 2. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 3. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung; darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. 4. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in einer höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht.