OLG Brandenburg - Urteil vom 27.10.2020
11 U 94/19
Normen:
AVB-BUZ § 1 Abs. 1 S. 1 Buchst. b); BGB § 280; BGB § 286;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 52/15

Leistungen aus einer BerufsunfähigkeitszusatzversicherungVerurteilung zur Zahlung einer befristeten BerufsunfähigkeitsrenteKein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen 11 U 94/19

DRsp Nr. 2021/11

Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Verurteilung zur Zahlung einer befristeten Berufsunfähigkeitsrente Kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten

I. Auf die Hauptberufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 24.05.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 4 O 52/15 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

A. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu zahlen

I. ab 01.11.2019 eine monatliche Rente in Höhe von € 1.503,76, längstens bis zum 01.12. 2028, die jeweils zu Beginn des Monats lastenfrei auf das Konto des Klägers zu überweisen ist;

II. weitere € 145.172,66 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

a) jeweils € 1.503,76 ab dem Ersten der Monate Januar 2012 bis einschließlich Oktober 2019,

b) jeweils € 40,63 ab dem Ersten der Monate Mai 2013 bis einschließlich Oktober 2019,

c) € 650,08 ab dem 25.04.2013.

B. Es wird festgestellt, dass der Kläger aufgrund der Rentengewährung ab November 2019 nicht mehr verpflichtet ist, Versicherungsbeiträge an die Beklagte zur Versicherungsscheinnummer ... zu zahlen.

C. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.