BSG - Urteil vom 20.09.2023
B 4 AS 6/22 R
Normen:
SGB II § 41a Abs. 6 S. 2, 3; SGB X § 44; SGB X § 45;
Fundstellen:
SGb 2023, 691
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1950/17
LSG Sachsen-Anhalt, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 692/20

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Monatsprinzip im Grundsicherungsrecht

BSG, Urteil vom 20.09.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 6/22 R

DRsp Nr. 2024/4759

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II; Monatsprinzip im Grundsicherungsrecht

1. Die Frage, ob begünstigende oder nicht begünstigende Regelungen eines Sozialverwaltungsakts vorliegen, und damit, ob als Rechtsgrundlage für eine Rücknahme § 45 SGB X oder § 44 SGB X heranzuziehen ist, ist monatsweise zu beantworten. 2. Eine Rücknahme nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit ist nur unter besonderen Einschränkungen rechtmäßig, die sich aus den § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ergeben. Der Gesetzgeber hat in den §§ 45 ff. SGB X ein abgestuftes Vertrauensschutzkonzept geschaffen und zugleich eine gesetzliche Interessenabwägung, die die Sozialgerichte nicht pauschal durch allgemeine, aus der Generalklausel von Treu und Glauben nach dem § 242 BGB abgeleitete Vertrauensschutzerwägungen ersetzen können.

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. September 2021 aufgehoben und werden die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II § 41a Abs. 6 S. 2, 3; SGB X § 44; SGB X § 45;

Gründe

I