Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2017 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit sind Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem () als Zuschuss anstelle eines gewährten Darlehens für die Zeit vom 1.8.2012 bis 31.5.2013.
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