BSG - Beschluss vom 21.11.2017
B 8 SO 51/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 15/16
SG Düsseldorf, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 540/12

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XIIGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageEinsatz von Schonvermögen

BSG, Beschluss vom 21.11.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 51/17 B

DRsp Nr. 2018/614

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Einsatz von Schonvermögen

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) dargelegt werden. 3. Der Einsatz von Schonvermögen erfolgt immer im Vertrauen darauf, dass er sich bei Fortführung des Verfahrens nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen auswirkt; dies gebietet bereits Art. 19 Abs. 4 GG.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 2017 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe:

I

Im Streit sind Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem () als Zuschuss anstelle eines gewährten Darlehens für die Zeit vom 1.8.2012 bis 31.5.2013.