BSG - Beschluss vom 16.11.2017
B 11 AL 49/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7/12
SG Osnabrück, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 AL 175/12

Leistungen für Arbeitgeber nach dem früheren AltersteilzeitgesetzGrundsatzrügeGenügen der DarlegungspflichtKlärungsbedürftigkeit für ausgelaufenes Recht

BSG, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 49/17 B

DRsp Nr. 2018/1728

Leistungen für Arbeitgeber nach dem früheren Altersteilzeitgesetz Grundsatzrüge Genügen der Darlegungspflicht Klärungsbedürftigkeit für ausgelaufenes Recht

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung. 3. Eine Rechtsfrage, die sich auf nicht mehr anwendbares Recht bezieht, kann dennoch grundsätzliche Bedeutung (Breitenwirkung) haben, wenn sie noch für eine nicht unerhebliche Anzahl laufender Verfahren von Bedeutung ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I