BSG - Beschluss vom 29.09.2017
B 7 AY 5/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AY 2217/13
SG Mannheim, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AY 267/13

Leistungen nach dem AsylbewerberleistungsgesetzDivergenzrügeFormgerechte Darlegung einer DivergenzVermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung

BSG, Beschluss vom 29.09.2017 - Aktenzeichen B 7 AY 5/17 B

DRsp Nr. 2017/16059

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Divergenzrüge Formgerechte Darlegung einer Divergenz Vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung

1. Eine Divergenz liegt nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hat; eine Abweichung ist erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 2. Die Behauptung, dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch sein soll, vermag die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. 3. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juni 2017 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Im Streit ist die Gewährung höherer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für August und September 2012.