SG Cottbus, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 AY 98/13
Leistungen nach dem AsylbLGGewährung nur eingeschränkter LeistungenMitwirkungspflicht des LeistungsempfängersBeschaffung von Ausreisepapieren als Voraussetzung für die AusreiseDurchsetzung der Ausreiseverpflichtung
BSG, Urteil vom 12.05.2017 - Aktenzeichen B 7 AY 1/16 R
DRsp Nr. 2017/12991
Leistungen nach dem AsylbLGGewährung nur eingeschränkter LeistungenMitwirkungspflicht des LeistungsempfängersBeschaffung von Ausreisepapieren als Voraussetzung für die AusreiseDurchsetzung der Ausreiseverpflichtung
Führt ein persönliches Fehlverhalten des nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG) Leistungsberechtigten bei der Beschaffung von Passersatzpapieren zur Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, ist die Gewährung nur auf das unabweisbar Gebotene beschränkter Leistungen verfassungsgemäß.
1. Die Anspruchseinschränkung in § 1a Nr. 2AsylbLG a.F. erweist sich als verhältnismäßig. Die in § 48 Abs. 3AufenthG normierte Mitwirkungspflicht verlangt dem Leistungsberechtigten im Grundsatz nichts Unzumutbares ab; ihm steht insoweit auch vor Augen, dass und welches Verhalten von ihm verlangt wird und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.
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