BSG - Urteil vom 12.05.2017
B 7 AY 1/16 R
Normen:
AsylbLG a.F. § 1a Nr. 2; AufenthG § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
BSGE 123, 157
NZS 2017, 875
ZAR 2017, 385
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 AY 98/13

Leistungen nach dem AsylbLGGewährung nur eingeschränkter LeistungenMitwirkungspflicht des LeistungsempfängersBeschaffung von Ausreisepapieren als Voraussetzung für die AusreiseDurchsetzung der Ausreiseverpflichtung

BSG, Urteil vom 12.05.2017 - Aktenzeichen B 7 AY 1/16 R

DRsp Nr. 2017/12991

Leistungen nach dem AsylbLG Gewährung nur eingeschränkter Leistungen Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers Beschaffung von Ausreisepapieren als Voraussetzung für die Ausreise Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung

Führt ein persönliches Fehlverhalten des nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG) Leistungsberechtigten bei der Beschaffung von Passersatzpapieren zur Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, ist die Gewährung nur auf das unabweisbar Gebotene beschränkter Leistungen verfassungsgemäß.

1. Die Anspruchseinschränkung in § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. erweist sich als verhältnismäßig. Die in § 48 Abs. 3 AufenthG normierte Mitwirkungspflicht verlangt dem Leistungsberechtigten im Grundsatz nichts Unzumutbares ab; ihm steht insoweit auch vor Augen, dass und welches Verhalten von ihm verlangt wird und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.