BSG - Beschluss vom 30.10.2017
B 9 V 42/17 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 VE 5/16
SG Rostock, vom 11.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VE 13/15

Leistungen nach dem BVGNichtzulassungsbeschwerdeVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 30.10.2017 - Aktenzeichen B 9 V 42/17 B

DRsp Nr. 2017/17241

Leistungen nach dem BVG Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG

1. Ein Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs. 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, wenn er nicht selbst zum Kreis vertretungsbefugter Personen gehört. 2. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. August 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt ua Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).