BSG - Beschluss vom 13.07.2017
B 9 V 1/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 2591/16
SG Heilbronn, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VG 3313/15

Leistungen nach dem OEGNichtzulassungsbeschwerdeSachaufklärungsrügeAufrechterhaltener BeweisantragKeine Ausnahmen für unvertretene Beteiligte

BSG, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 9 V 1/17 BH

DRsp Nr. 2017/13945

Leistungen nach dem OEG Nichtzulassungsbeschwerde Sachaufklärungsrüge Aufrechterhaltener Beweisantrag Keine Ausnahmen für unvertretene Beteiligte

1. Da § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG einen Beweisantrag ohne jede Einschränkung voraussetzt, muss auch ein unvertretener Beteiligter zumindest sinngemäß einen hinreichend konkreten Beweisantrag stellen. 2. Dafür muss er dem Berufungsgericht auch noch am Ende des Verfahrens jedenfalls laienhaft aufzeigen, welche konkreten Punkte er weiter für aufklärungsbedürftig hält und auf welche Beweismittel zurückgegriffen werden soll, um den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Februar 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt zum dritten Mal die Feststellung vorsätzlich rechtswidrig tätlicher Angriffe nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Er beruft sich auf angebliche Misshandlungen und Körperverletzungen während des erfolglosen Versuchs der Bundespolizei, ihm am 22.7.2003 in seinen Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina abzuschieben.