BSG - Beschluss vom 10.05.2017
B 9 V 75/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 1927/15
SG Stuttgart, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 VG 435/14

Leistungen nach dem OEGVerfahrensrügeMerkmale eines hinreichend substantiierten BeweisantragsZeugenbeweisUnsubstantiierte Beweisanträge

BSG, Beschluss vom 10.05.2017 - Aktenzeichen B 9 V 75/16 B

DRsp Nr. 2017/13784

Leistungen nach dem OEG Verfahrensrüge Merkmale eines hinreichend substantiierten Beweisantrags Zeugenbeweis Unsubstantiierte Beweisanträge

1. Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. 2. Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. 3. Beim Zeugenbeweis sind daher die Tatsachen zu benennen, über die der Zeuge vernommen werden soll, also detailliert anzugeben, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge selbst gemacht haben soll und was er deshalb voraussichtlich bekunden wird. 4. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ausreichend zu begründen. 5. Unbestimmte bzw. unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem ().