BSG - Beschluss vom 19.12.2017
B 4 AS 316/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GVG § 29 Abs. 2; GG Art. 92;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 24.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 504/16
SG Neubrandenburg, vom 08.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 2205/11

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIVerfahrensrügeVermeintlich fehlerhafte Besetzung des LSGEinsatz von nicht planmäßigen abgeordneten Richtern bei einem ObergerichtZwingende Gründe für den Einsatz nicht planmäßiger Richter an oberen GerichtenEignungserprobung

BSG, Beschluss vom 19.12.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 316/17 B

DRsp Nr. 2018/2514

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Verfahrensrüge Vermeintlich fehlerhafte Besetzung des LSG Einsatz von nicht planmäßigen abgeordneten Richtern bei einem Obergericht Zwingende Gründe für den Einsatz nicht planmäßiger Richter an oberen Gerichten Eignungserprobung

1. Der Einsatz von nicht planmäßigen, abgeordneten Richtern bei einem Obergericht ist dem Grunde nach zulässig; sie ist aber nach der Rechtsprechung des BVerfG zur Sicherung der Unabhängigkeit der Richter und der weiteren Garantien aus Art. 92 GG auf das zwingend gebotene Maß zu beschränken. 2. Ein zwingender Grund für die Abordnung planmäßiger Richter unterer Gerichte an obere Gerichte ist die Eignungserprobung. 3. Die Notwendigkeit Nachwuchs auszubilden und Beurteilungsgrundlagen für ein richterliches Beförderungsamt zu schaffen, erlaubt die Heranziehung von Richtern an einem Gericht, auch wenn sie nicht planmäßige Richter dieses Gerichts sind. 4. Zudem liegen zwingende Gründe für den Einsatz nicht planmäßiger Richter an oberen Gerichten vor, wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter, deren Arbeit von dem im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertreter neben den eigenen Aufgaben nicht bewältigt werden kann, vertreten werden müssen oder ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist.