BSG - Beschluss vom 07.02.2017
B 13 R 379/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 481/14
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 35 R 2832/10

Leistungen zur Teilhabe am ArbeitslebenVerfahrensrügeVerständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestvoraussetzung einer Beschwerde

BSG, Beschluss vom 07.02.2017 - Aktenzeichen B 13 R 379/16 B

DRsp Nr. 2017/10500

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Verfahrensrüge Verständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestvoraussetzung einer Beschwerde

1. Für die Rüge eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. 2. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen der Darlegungen bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen. 3. Ohne Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob die Entscheidung des LSG auf dessen vermeintlich verfahrensfehlerhaftem Verhalten beruht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I