BSG - Beschluss vom 19.04.2017
B 3 P 2/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 22.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 P 15/15
SG Oldenburg, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 103/13

Leistungsanspruch aus der sozialen PflegeversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBreitenwirkung der Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 19.04.2017 - Aktenzeichen B 3 P 2/17 B

DRsp Nr. 2017/13547

Leistungsanspruch aus der sozialen Pflegeversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Breitenwirkung der Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2016 wird als unzulässig verworfen.