OLG Nürnberg - Urteil vom 04.08.2020
3 U 3641/19
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 145;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 543
ITRB 2021, 9
MDR 2020, 1434
MMR 2020, 873
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 72 O 1943/18

Löschung einer Äußerung auf einer Social-Media-PlattformEinbeziehen einer neuen Fassung von Nutzungsbedingungen in eine bestehende VertragsbeziehungZeitweilige Einschränkung der privaten Kommunikationsmöglichkeiten auf einem sozialen Netzwerk begründet keine Vermögenseinbuße

OLG Nürnberg, Urteil vom 04.08.2020 - Aktenzeichen 3 U 3641/19

DRsp Nr. 2020/13854

Löschung einer Äußerung auf einer Social-Media-Plattform Einbeziehen einer neuen Fassung von Nutzungsbedingungen in eine bestehende Vertragsbeziehung Zeitweilige Einschränkung der privaten Kommunikationsmöglichkeiten auf einem sozialen Netzwerk begründet keine Vermögenseinbuße

1. Das Einbeziehen einer neuen Fassung von Nutzungsbedingungen in eine bestehende Vertragsbeziehung ist nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, weil der Verwender den Kunden vor die Wahl gestellt hat, die neuen Bedingungen anzunehmen oder das Vertragsverhältnis faktisch zu beenden. Ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden liegt nicht vor, wenn die angetragene Änderung keine wesentlichen Veränderungen des Pflichtengefüges bewirkt und dem Verwender die Möglichkeit offen gestanden hätte, jedenfalls mittelfristig die Vertragsbeziehung zu beenden.