LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.11.2020
L 9 SO 392/19
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SO 397/18

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.11.2020 (L 9 SO 392/19) - DRsp Nr. 2021/13233

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen L 9 SO 392/19

DRsp Nr. 2021/13233

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.09.2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der am 00.00.1997 geborene Kläger leidet u.a. an einer Intelligenzminderung. Ihm sind mit Bescheid des Rhein-Erft-Kreises vom 05.07.2016 ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie die Merkzeichen "G" und "B" zuerkannt worden. Ferner besteht bei ihm der Pflegegrad 2. Er lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und deren Lebenspartner. Der leibliche Vater zahlt für den Kläger seit September 2017 keinen Unterhalt mehr. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bergheim (73 XVII 19/17) vom 16.05.2017 ist die Frau K A zur Betreuerin des Klägers bestellt worden.