LSG Sachsen - Beschluss vom 29.06.2020
L 11 SF 90/20 AB
Vorinstanzen:
vom 29.06.2020

LSG Sachsen - Beschluss vom 29.06.2020 (L 11 SF 90/20 AB) - DRsp Nr. 2020/13435

LSG Sachsen, Beschluss vom 29.06.2020 - Aktenzeichen L 11 SF 90/20 AB

DRsp Nr. 2020/13435

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Landessozialgericht Wagner ist begründet.

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen überlanger Dauer mehrerer erstinstanzlich vor dem Sozialgericht Dresden (SG) und zweitinstanzlich vor dem Sächsischen Landessozialgericht (LSG) geführten Verfahren. In einem dieser Ausgangsverfahren wirkte die Richterin am LSG Wagner als Vorsitzende an der instanzbeendenden Entscheidung (Beschluss vom 19.12.2016 - L 7 AS 1575/12 NZB) mit. Ihr Ehemann, Richter am LSG Wagner, ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des erkennenden Senats zur Mitwirkung an dem vorliegenden Entschädigungsverfahren L 11 SF 144/19 EK berufen. Nachdem der Senat die Beteiligten hierzu angehört hatte, hat die Klägerin den Richter am LSG Wagner wegen der Besorgnis der Befangenheit aufgrund des Näheverhältnisses zu seiner Ehegattin abgelehnt.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist begründet.