OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.04.2019
5 U 30/15
Normen:
BGB § 638; BGB § 280; BGB § 634 Nr. 4; VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 265/09

Mängel an NatursteinbelägenSchätzung eines SchadensMinderwert eines Werks wegen eines nicht beseitigten MangelsStörung des Äquivalenzverhältnisses

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 5 U 30/15

DRsp Nr. 2020/4436

Mängel an Natursteinbelägen Schätzung eines Schadens Minderwert eines Werks wegen eines nicht beseitigten Mangels Störung des Äquivalenzverhältnisses

1. Ein Schaden kann in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB in der Weise geschätzt werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels herangezogen wird. 2. Auszugehen ist von der durch den Mangel des Werks erfolgten Störung des Äquivalenzverhältnisses.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 5) wird das am 30.01.2015 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf als Einzelrichterin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten zu 1) und 5) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 49.163,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2009 abzüglich am 09.03.2017 geleisteter 15.660 € sowie am 22.03.2017 geleisteter 20.424,52 € zu zahlen.

2.

Der Beklagte zu 5) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 16.387,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.