LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 04.11.2019
2 Sa 56/19
Normen:
KSchG § 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 391
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 15.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 199/18

Mängelbehafteter Zustand diverser Betriebsanlagen im Verantwortungsbereich des technischen BetriebsleitersVerhaltensbedingte Kündigung aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen leichterer Art bei insgesamt erheblicher Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.11.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 56/19

DRsp Nr. 2020/3647

Mängelbehafteter Zustand diverser Betriebsanlagen im Verantwortungsbereich des technischen Betriebsleiters Verhaltensbedingte Kündigung aufgrund mehrerer Pflichtverletzungen leichterer Art bei insgesamt erheblicher Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten

1.Einzelfallbezogene Ausführungen zu der Frage, ob der mängelbehaftete Zustand diverser Betriebsanlagen dem technischen Leiter des Produktionsbetriebes zum Vorwurf gemacht werden kann. 2. Es ist denkbar, dass sich erst aus einer gemeinsamen Betrachtung mehrerer Pflichtverletzungen, die jeweils für sich genommen eine Kündigung nicht rechtfertigen können, Hinweise auf das wahre Ausmaß des Fehlverhaltens ergeben. Liegt ein solcher Fall vor, ist es theoretisch denkbar, dass eine Kündigung, die sich auf eine Vielzahl kleinerer zur Kündigung nicht ausreichender Pflichtverletzungen stützt, in der Summe dennoch sozial gerechtfertigt sein kann. Das setzt allerdings zwingend voraus, dass die gemeinsame Betrachtung der Einzelvorfälle einen tieferen Blick in Art und Ausmaß der Pflichtverletzungen erlaubt.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1;

Tatbestand: