BSG - Urteil vom 27.09.1989
11 RAr 73/88
Normen:
AFG § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ;

Mangelberuf i.S. des § 44 AFG

BSG, Urteil vom 27.09.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 73/88

DRsp Nr. 1999/6921

Mangelberuf i.S. des § 44 AFG

1. Es kommt bei der Beurteilung, ob ein Mangelberuf i.S. des § 44 AFG vorliegt, nicht allein auf die dem Arbeitsamt gemeldeten offenen Stellen an.2. Die spätere Entwicklung kann bei der Überprüfung der aus der Sicht bei Beginn der Maßnahme zu treffenden Prognoseentscheidung, ob ein Mangel an Arbeitnehmern mit der fraglichen Berufsbildung zu erwarten ist, berücksichtigt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ;