LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.09.2020
17 Sa 6/20
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 4461/19

Mangelndes Feststellungsinteresse bei fehlendem Streit in der SacheFormulierung im Übrigen als ausreichende Bezugnahme und Vorrang des TarifvertragesKeine überraschende AGB-Klausel im Arbeitsvertrag bei dynamischer Verweisung auf einschlägigen TarifvertragAusreichende Transparenz bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf TarifvertragRecht der Arbeitsvertragsparteien zur Kürzung der verlängerten Arbeitszeit auf die tarifliche Regelarbeitszeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 17 Sa 6/20

DRsp Nr. 2021/1171

Mangelndes Feststellungsinteresse bei fehlendem Streit in der Sache Formulierung "im Übrigen" als ausreichende Bezugnahme und Vorrang des Tarifvertrages Keine überraschende AGB-Klausel im Arbeitsvertrag bei dynamischer Verweisung auf einschlägigen Tarifvertrag Ausreichende Transparenz bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf Tarifvertrag Recht der Arbeitsvertragsparteien zur Kürzung der verlängerten Arbeitszeit auf die tarifliche Regelarbeitszeit

1. Die Regelungen des Manteltarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden zur Arbeitszeit (§ 7 MTV) und damit auch zur Möglichkeit, die individuell verlängert vereinbarte Arbeitszeit durch einseitige Erklärung mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zu ändern und auf die tarifliche Regelarbeitszeit zurückzuführen (§ 7.1.3 MTV), sind auch dann insgesamt im Arbeitsvertrag in Bezug genommen, wenn bereits ursprünglich im Arbeitsvertrag individuell eine Arbeitszeit von mehr als 35 Stunden pro Woche vereinbart wurde und nach dem Inhalt der Bezugnahmeklausel die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen in der jeweiligen Fassung nur "im Übrigen" gelten sollen.2. Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur tariflichen Möglichkeit, die individuell verlängerte Arbeitszeit auf die tarifliche Regelarbeitszeit zurückzuführen (BAG 14. Januar 2009 - 5 AZR 75/08 -).