LAG Hamm - Urteil vom 26.11.2020
15 Sa 497/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; BEEG § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1670/19

Massenentlassungsschutz für schwerbehinderten ArbeitnehmerEntscheidungserheblichkeit des Zugangs der Kündigung für Entlassungszeitpunkt auch bei SchwerbehindertenVermutung dringender betrieblicher Erfordernisse bei namentlicher Nennung des Arbeitnehmers beim InteressenausgleichUnterschiedlicher Prüfungsmaßstab bei § 172 Abs. 1 SGB IX und § 18 BEEG

LAG Hamm, Urteil vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 15 Sa 497/20

DRsp Nr. 2021/3380

Massenentlassungsschutz für schwerbehinderten Arbeitnehmer Entscheidungserheblichkeit des Zugangs der Kündigung für Entlassungszeitpunkt auch bei Schwerbehinderten Vermutung dringender betrieblicher Erfordernisse bei namentlicher Nennung des Arbeitnehmers beim Interessenausgleich Unterschiedlicher Prüfungsmaßstab bei § 172 Abs. 1 SGB IX und § 18 BEEG

Der Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer (§§ 168 ff. SGB IX) sieht ein dem Massenentlassungsschutz des § 17 KSchG gleichwertiges behördliches Verfahren vor. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte ist der maßgebliche Entlassungszeitpunkt iSd. § 17 KSchG nicht der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags des Arbeitgebers auf Kündigungszustimmung beim Integrationsamt, sondern der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Herne vom 18. Februar 2020 - 2 Ca 1670/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; BEEG § 18;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.