LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.03.2019
7 Sa 312/18
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2; MiLoG § 20;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3630/16 KO

Maßgeblichkeit der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für die Ermittlung des gesetzlichen MindestlohnsDifferenzvergütung in der Systematik des MindestlohnanspruchsMindestlohn für Zeiten des tatsächlich geleisteten BereitschaftsdienstesKein Mindestlohn für Zeiten der Rufbereitschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 312/18

DRsp Nr. 2019/7176

Maßgeblichkeit der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für die Ermittlung des gesetzlichen Mindestlohns Differenzvergütung in der Systematik des Mindestlohnanspruchs Mindestlohn für Zeiten des tatsächlich geleisteten Bereitschaftsdienstes Kein Mindestlohn für Zeiten der Rufbereitschaft

1. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde und erfordert deshalb eine schlüssige Darlegung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.2. Der Mindestlohnanspruch ist ein gesetzlicher Anspruch. Wird er unterschritten, führt dies zu einem Differenzanspruch des Arbeitnehmers.3. Vergütungspflichtige Arbeitszeit ist nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Bereitschaftszeit. Diese ist ebenfalls nach § 611 Abs. 1 BGB geschuldete Arbeit und löst den Mindestlohnanspruch aus.4. Davon zu unterscheiden ist die Rufbereitschaft, in der der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei bestimmen und seine arbeitsfreie Zeit grundsätzlich selbst gestalten kann. Nur die in der Rufbereitschaft tatsächlich geleistete Arbeit gilt als Arbeitszeit und löst den Mindestlohnanspruch aus.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Teil- zugleich Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. August 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 1;