BAG - Urteil vom 27.09.2017
4 AZR 666/14
Normen:
TVöD -V/VKA Anh. zu Anl. C Entgeltgruppe S 8 Fallgr. 2 in der bis zum 30.06.2015 geltenden Fassung; BAT-O § 22 Abs. 2;
Fundstellen:
AP TVöD § 16 Nr. 5
AuR 2018, 147
BB 2017, 3059
NZA 2019, 208
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 176/12
ArbG Halle, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1850/11

Maßgeblichkeit des Arbeitsergebnisses für die Bestimmung des ArbeitsvorgangsBetreuung einer Kindergartengruppe als einheitlicher VorgangErforderlichkeit einer Ausbildung oder von Kenntnissen für die Ausübung der Tätigkeit als Eingruppierungsvoraussetzung

BAG, Urteil vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 666/14

DRsp Nr. 2017/17461

Maßgeblichkeit des Arbeitsergebnisses für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs Betreuung einer Kindergartengruppe als einheitlicher Vorgang Erforderlichkeit einer Ausbildung oder von Kenntnissen für die Ausübung der Tätigkeit als Eingruppierungsvoraussetzung

Orientierungssätze: 1. Die Tätigkeit der Betreuung von integrativen Kindergartengruppen durch Heilpädagogen stellt regelmäßig einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. 2. Eine "entsprechende Tätigkeit" iSd. Entgeltgruppe S 8 Fallgr. 2 TVöD -V/VKA setzt voraus, dass sich die auszuübende Tätigkeit auf die konkrete Fachrichtung der jeweils erforderlichen Ausbildung bezieht und sie die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten gerade erfordert. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Beschäftigten für den übertragenen Aufgabenbereich lediglich nützlich oder erwünscht sind. Sie müssen vielmehr im tariflichen Sinne zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, dh. notwendig sein.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Mai 2014 - 4 Sa 176/12 E - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TVöD -V/VKA Anh. zu Anl. C Entgeltgruppe S 8 Fallgr. 2 in der bis zum 30.06.2015 geltenden Fassung;