LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.11.2019
26 Ta (Kost) 6086/19
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 16
LAGE GKG 2003 § 45 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 4460/19

Maßgeblichkeit des höheren Wertes bei denselben GegenständenKeine Identität des Gegenstandes nach GKG mit Streitgegenstand nach ZPO

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2019 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6086/19

DRsp Nr. 2020/1805

Maßgeblichkeit des höheren Wertes bei denselben Gegenständen Keine Identität des Gegenstandes nach GKG mit Streitgegenstand nach ZPO

1. Der "Gegenstand" iSd. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nicht mit dem Streitgegenstand in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO identisch. Ob unterschiedliche (prozessuale) Streitgegenstände vorliegen, ist für die Frage des Additionsverbots nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG unerheblich (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 14. Dezember 2018 - 26 Ta (Kost) 6136/18, Rn. 6). 2. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. 3. Im Ergebnis ist im Hinblick auf die Kündigung mit dem frühesten Beendigungstermin ein Vierteljahreseinkommen in Ansatz zu bringen. Bei den die weiteren Kündigungen betreffenden Anträgen handelt es sich notwendig um Hilfsanträge. Für diese ist der Gegenstandswert nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu erhöhen, wenn über sie entschieden wird oder sie in einem Vergleich sachlich mitgeregelt werden.