9/9.3 Maßstab der Anpassung für Arbeitnehmer

Autor: Metz

In der betriebsrentenrechtlichen Praxis muss der Anwalt nicht nur die Forderung des Mandanten schlüssig darlegen können, sondern auch das Prüfungsschema in dem Rechtsstreit vortragen können, um die Klage vor einem Arbeits- oder Landgericht erfolgreich zu führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der gerichtlichen Praxis diese Rechtsstreitigkeiten im Verhältnis zu den übrigen nur selten vorkommen und die Gerichte mit der Rechnungslegung eines Unternehmens selten vertraut sind.

Da der Gesetzesgeber in § 16 BetrAVG kein Prüfungsschema vorgegeben hat, wie der Arbeitgeber die Anpassungsprüfung durchzuführen hat, hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung des BAG entwickelt. Der Gesetzgeber verlangt lediglich vom Arbeitgeber, dass dieser eine ermessensfehlerfreie Entscheidung i.S.d. § 315 BGB trifft. Dabei hat er die Interessen des Betriebsrentners am Ausgleich des eingetretenen Kaufkraftverlusts mit seiner wirtschaftlichen Lage zu vergleichen und festzustellen, ob aus dieser die zusätzlichen Beträge für die Erhöhung der Renten finanziert werden können.

Bei der Anpassungsentscheidung sind die Belange des Betriebsrentners immer ausreichend gewahrt, wenn der Arbeitgeber den Kaufkraftverlust der Renten ausgleicht.

Dreijahresrhythmus