BVerwG - Beschluss vom 02.12.2019
2 B 21.19
Normen:
SVG § 26 Abs. 2; SVG § 26 Abs. 3 S. 1-2; SG § 44 Abs. 2 S. 1; SG § 45 Abs. 2; SG § 96 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 2020, 291
ZBR 2020, 164
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 17.188
VG Augsburg, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 K 16.764
VG Augsburg, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 K 16.776

Maßstab für die Veränderung des Ruhegehaltssatzes eines Berufssoldaten aufgrund einer Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze; Verfassungsmäßigkeit der schrittweisen Anhebung der besonderen Altersgrenze für Berufssoldaten

BVerwG, Beschluss vom 02.12.2019 - Aktenzeichen 2 B 21.19

DRsp Nr. 2020/1251

Maßstab für die Veränderung des Ruhegehaltssatzes eines Berufssoldaten aufgrund einer Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze; Verfassungsmäßigkeit der schrittweisen Anhebung der besonderen Altersgrenze für Berufssoldaten

1. Die Veränderung (Erhöhung bzw. Verminderung der Erhöhung) des Ruhegehaltssatzes eines Berufssoldaten gemäß § 26 Abs. 2 und 3 SVG aufgrund einer Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze stellt auf die im Jahr der Ruhestandsversetzung geltende besondere Altersgrenze ab.2. Die in der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 2 SG vorgesehene schrittweise Hebung der besonderen Altersgrenze für Berufssoldaten begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

1. Bei der Bemessung der Erhöhung oder der Verminderung der Erhöhung des Ruhegehalts aufgrund einer Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze ist die besondere Altersgrenze maßgeblich, die im Zeitpunkt der Zurruhesetzung für den Berufssoldaten gilt.2. Die in der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 2 SG vorgesehene schrittweise Hebung der besonderen Altersgrenze für Berufssoldaten ist verfassungsgemäß.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2019 wird zurückgewiesen.