Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von der Klägerin geleistete Bereitschaftsdienste teilweise durch Freizeit abzugelten.
Die Klägerin ist examinierte Krankenschwester. Seit dem Jahre 1967 ist sie in dem von der beklagten Kirchengemeinde getragenen E Hospital in G tätig. Seit 16 Jahren ist sie Vertreterin der ersten OP-Schwester.
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