BAG - Urteil vom 16.02.1989
6 AZR 325/87
Normen:
AVR Deutscher Cariatsverband Anlage 5 § 9; BGB §§ 242, 305 ;
Fundstellen:
ZTR 1989, 320
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 20.01.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1862/86
ArbG Bielefeld, vom 28.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1328/86

Mehrarbeit: Ausgleich von Bereitschaftsdienst in Freizeit

BAG, Urteil vom 16.02.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 325/87

DRsp Nr. 2001/14886

Mehrarbeit: Ausgleich von Bereitschaftsdienst in Freizeit

1. Die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) sind zwar kein Tarifvertrag, doch können die Arbeitsvertragsparteien auch einzelvertraglich (§ 305 BGB) bei hinreichender Bestimmtheit die Geltung einer solchen Regelung vereinbaren. 2. Die dem Dienstgeber in den AVR eingeräumte Möglichkeit, statt Vergütung Freizeitausgleich zu gewähren, verletzt auch nicht die Grundsätze der Billigkeit. Sie entspricht der Regelung Nr. 6 Abschnitt B Abs. 4 der SR 2a zum BAT, die für die entsprechenden Angestellten im BAT-Bereich gilt, und wird auch der Rechtsprechung zu dieser Frage gerecht.

Normenkette:

AVR Deutscher Cariatsverband Anlage 5 § 9; BGB §§ 242, 305 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von der Klägerin geleistete Bereitschaftsdienste teilweise durch Freizeit abzugelten.

Die Klägerin ist examinierte Krankenschwester. Seit dem Jahre 1967 ist sie in dem von der beklagten Kirchengemeinde getragenen E Hospital in G tätig. Seit 16 Jahren ist sie Vertreterin der ersten OP-Schwester.