BGH - Urteil vom 23.10.2019
I ZR 46/19
Normen:
BGB § 339 S. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
GRUR 2020, 292
MDR 2020, 427
MMR 2020, 178
WRP 2020, 330
ZIP 2020, 383
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 19/17
OLG Düsseldorf, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 165/17

Missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung durch einen Markeninhaber; Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe; Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben durch Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung

BGH, Urteil vom 23.10.2019 - Aktenzeichen I ZR 46/19

DRsp Nr. 2020/1512

Missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung durch einen Markeninhaber; Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe; Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben durch Berufung auf eine nur formale Rechtsstellung

Den Grundsätzen von Treu und Glauben kann es widersprechen, wenn der Inhaber eines Kennzeichenrechts sich bei der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen auf eine nur formale Rechtsstellung beruft. Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat - vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts - und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu überziehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 - Classe E).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 339 S. 2; BGB § 242;

Tatbestand