Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Antragsteller machte mit Schreiben vom 14. Juli 2016 bei der Beteiligten ein Mitbestimmungsrecht bei der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen als Unterfall der Eingruppierung im Beamtenbereich geltend. Diesen Antrag lehnte die Beteiligte mit Schreiben vom 25. August 2016 ab, nachdem bereits mit Erlass vom 21. Juni 2016 das damalige Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen die ihm nachgeordneten Bezirksregierungen angewiesen hatte, eine Beteiligung des Personalrats oder des Lehrerrats bei der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen einzustellen.
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