BSG - Beschluss vom 13.08.2017
B 12 KR 103/14 B
Normen:
SGG § 72 Abs. 1; SGG § 71 Abs. 1; BGB § 104 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 303/12
SG Altenburg, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 243/05

Mitgliedschaft in der gesetzlichen KrankenversicherungBegriff der ProzessunfähigkeitFortschreitende Demenz

BSG, Beschluss vom 13.08.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 103/14 B

DRsp Nr. 2017/14382

Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Begriff der Prozessunfähigkeit Fortschreitende Demenz

1. Gemäß § 72 Abs 1 SGG kann für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter der Vorsitzende bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. 2. Prozessunfähig sind gemäß § 71 Abs 1 SGG Personen, die sich nicht durch Verträge verpflichten können, die also nicht geschäftsfähig i.S. des § 104 BGB sind. 3. Das ist nach § 104 Nr. 2 BGB der Fall, wenn sich eine Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. 4. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Betroffener nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. 5. Es reicht nicht aus, dass der Betroffene seit längerem an geistigen oder seelischen Störungen leidet; dies gilt auch bei fortschreitender Demenz.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 29. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.