BSG - Beschluss vom 10.07.2017
B 12 KR 1/17 B
Normen:
ZPO § 165 S. 1-2; ZPO § 160 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 236/15
SG Berlin, vom 12.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 122 KR 1119/12

Mitgliedschaft in der gesetzlichen KrankenversicherungNichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeVermeintlich unrichtige Sitzungsniederschrift

BSG, Beschluss vom 10.07.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 1/17 B

DRsp Nr. 2017/13940

Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Vermeintlich unrichtige Sitzungsniederschrift

Gegen den Inhalt der Sitzungsniederschrift ist grundsätzlich nur der Nachweis der Fälschung zulässig; nur in einem solchen Fall kann die Beweiskraft des Sitzungsprotokolls entfallen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 165 S. 1-2; ZPO § 160 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse und ihrer Pflegekasse ist. Die Beklagten hatten bereits ausgestellte Mitgliedsbescheinigungen widerrufen. Das SG hatte hierüber erteilte Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger seit dem 1.1.2012 versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten ist. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 8.12.2016 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II