BAG - Urteil vom 14.03.1989
3 AZR 490/87
Normen:
BGB § 242, §§ 139, 157 ; BetrAVG § 1 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3, 20 ; KSchG (1951, 1969) § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 § 1 BetrAVG Gleichberechtigung
BAGE 61, 226
BB 1989, 2115
DB 1989, 2336
NJW 1990, 68
NZA 1990, 85
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 27.09.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 118/80
LAG Hamburg, vom 12.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 73/84

Mittelbare Frauendiskriminierung in der Altersversorgung

BAG, Urteil vom 14.03.1989 - Aktenzeichen 3 AZR 490/87

DRsp Nr. 1996/16073

Mittelbare Frauendiskriminierung in der Altersversorgung

»1. Art 119 EWG-Vertrag verbietet Entgeltregelungen, bei denen das Entgelt unmittelbar vom Geschlecht der Arbeitnehmer abhängt (unmittelbare Diskriminierung). Art 119 EWG-Vertrag verbietet aber auch Entgeltregelungen, durch die eine Arbeitnehmergruppe mittelbar benachteiligt wird. 2. Das Lohngleichheitsgebot des Art 119 EWG-Vertrag gilt auch für betriebliche Versorgungsleistungen. 3. Der objektive Tatbestand einer mittelbaren Diskriminierung ist erfüllt, wenn eine Versorgungsordnung zwar unterschiedslos auf Männer und Frauen anzuwenden ist, ausschließende Bestimmungen aber für die Personen eines Geschlechts wesentlich nachteiligere Wirkungen entfalten als bei Personen des anderen Geschlechts und diese nachteiligen Wirkungen auf dem Geschlecht oder der Geschlechtsrolle beruhen. 4. Eine unterschiedliche Behandlung der Personen eines Geschlechts ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie einem unabweisbaren Bedürfnis des Unternehmens dient, für die Erreichung der unternehmerischen Ziele geeignet und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundsatzes der Lohngleichheit nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigen sollen.