LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.08.2019
5 Sa 420/18
Normen:
BGB § 254;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 441/18

Mitverschulden des nicht berücksichtigten Bewerbers bei Nichterhebung einstweiliger Verfügung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 420/18

DRsp Nr. 2019/14338

Mitverschulden des nicht berücksichtigten Bewerbers bei Nichterhebung einstweiliger Verfügung

Den beim Auswahlverfahren nicht mehr berücksichtigten Bewerber trifft die Pflicht, sich zunächst mit einer einstweiligen Verfügung zu wehren, soweit diese zumutbar ist. Erst dann kann sekundär ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Ansonsten trifft ihn ein Mitverschulden, das auch im Rahmen des § 839 BGB gilt. Im Wege des Schadensersatzes ist der Betroffene so zu stellen, als ob er die entsprechende Stelle bekommen hätte.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 1. August 2018, Az. 1 Ca 441/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 254;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen Nichtberücksichtigung des Klägers bei zwei Stellenausschreibungen.

1. 2. 1. 2.