OLG Stuttgart - Urteil vom 24.03.2020
10 U 545/19
Normen:
BGB § 830 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; HGB § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 331 Abs. 1; HGB § 331 Abs. 2; WpHG a.F. § 37v Abs. 2 Nr. 2; WpHG a.F. § 37b; WpHG a.F. § 37c;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 231/18

Mitwirkung eines Zulieferers der Volkswagen-AG bei kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen im Hinblick auf den sog. Diesel-Abgasskandal

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2020 - Aktenzeichen 10 U 545/19

DRsp Nr. 2021/3727

Mitwirkung eines Zulieferers der Volkswagen-AG bei kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen im Hinblick auf den sog. Diesel-Abgasskandal

Die Haftung eines Zulieferers der Volkswagen-AG (hier: der Motorsteuerungs-Software) wegen Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen ist nicht gegeben, da es an einem objektiven Tatbeitrag fehlt. Insbesondere entfaltet ein Zulieferer keine Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten bestehen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.06.2019, Az. 10 O 231/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.637,45 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 830 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; HGB § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 331 Abs. 1; HGB § 331 Abs. 2; WpHG a.F. § 37v Abs. 2 Nr. 2; WpHG a.F. § 37b; WpHG a.F. § 37c;

Gründe

I.