OLG Stuttgart - Urteil vom 24.03.2020
10 U 519/19
Normen:
BGB § 830 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; HGB § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 331 Abs. 1; HGB § 331 Abs. 2; WpHG a.F. § 37v Abs. 2 Nr. 2; WpHG a.F. § 37b; WpHG a.F. § 37c;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 205/18

Mitwirkung eines Zulieferers der Volkswagen-AG bei kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen im Hinblick auf den sog. Diesel-Abgasskandal

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2020 - Aktenzeichen 10 U 519/19

DRsp Nr. 2021/5168

Mitwirkung eines Zulieferers der Volkswagen-AG bei kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen im Hinblick auf den sog. Diesel-Abgasskandal

Die Haftung eines Zulieferers der Volkswagen-AG (hier: der Motorsteuerungs-Software) wegen Beihilfe zu kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen ist nicht gegeben, da es an einem objektiven Tatbeitrag fehlt. Insbesondere entfaltet ein Zulieferer keine Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten bestehen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.07.2019, Az. 10 O 205/18, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.431,94 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 830 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; HGB § 325 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 331 Abs. 1; HGB § 331 Abs. 2; WpHG a.F. § 37v Abs. 2 Nr. 2; WpHG a.F. § 37b; WpHG a.F. § 37c;

Gründe

I.