LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.04.2019
5 Sa 105/18
Normen:
GG Art.103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8/17

Mobbing bei vertraglicher Pflichtverletzung oder deliktischem Handeln

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 105/18

DRsp Nr. 2019/13706

Mobbing bei vertraglicher Pflichtverletzung oder deliktischem Handeln

Sachverhalte im Einzelnen oder in der Gesamtschau können den Vorwurf des Mobbings begründen. Nachteile und Erschwernisse an einem anderen Arbeitsort sind für sich kein Ausdruck der Geringschätzung. Wenn Mobbing festgestellt ist, kann dies auch eine billige Geldentschädigung nach § 253 Abs. 2 BGB begründen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 27. Februar 2018, Az. 6 Ca 8/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art.103 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - darüber, ob die Beklagte dem Kläger wegen "Mobbings" zum Ersatz immaterieller Schäden verpflichtet ist, wobei der Kläger seine Forderung um die Hälfte reduziert.

1. 2.