LAG München, ArbG Augsburg, vom 15.06.1988vom 15.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 937/87 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2657/86
Mögliche Anrechnung des Zeitraums einer früheren Beschäftigung beim selben Arbeitgeber auf die nach erneuter Begründung eines Arbeitsverhältnisses laufende Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) bei engem sachlichen Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen und relativ kurzer Unterbrechung; erforderliche einzelfallbezogene Würdigung (Beispiele); keine - analoge - Anwendung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 3 BeschFG 1985 (enger sachlicher Zusammenhang bei Unterbrechung von weniger als vier Monaten); keine Anrechnung bei Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer und zweimonatiger Unterbrechung
BAG, Urteil vom 10.05.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 450/88
DRsp Nr. 1992/5984
Mögliche Anrechnung des Zeitraums einer früheren Beschäftigung beim selben Arbeitgeber auf die nach erneuter Begründung eines Arbeitsverhältnisses laufende Wartezeit (§ 1 Abs. 1KSchG) bei engem sachlichen Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen und relativ kurzer Unterbrechung; erforderliche einzelfallbezogene Würdigung (Beispiele); keine - analoge - Anwendung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 3 BeschFG 1985 (enger sachlicher Zusammenhang bei Unterbrechung von weniger als vier Monaten); keine Anrechnung bei Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer und zweimonatiger Unterbrechung
1. Die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses zu demselben Arbeitgeber ist bei erneuter Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1KSchG anzurechnen, wenn die Unterbrechung verhältnismäßig kuRdn. war und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.
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