BAG - Urteil vom 10.05.1989
7 AZR 450/88
Normen:
KSchG § 1 Abs.1;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969
AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit
ASP 1990, 99
AuB 1990, 92
AuR 1990, 233
BAGE 62, 48
BB 1989, 2403
BB 1990, 214
DB 1990, 280
DRsp VI(614)127a-d
EzA § 1 KSchG Nr. 46
JR 1990, 220
NZA 1990, 221
SAE 1990, 216
StB 1990, 130
Stbg 1990, 139
VR 1990, 216
Vorinstanzen:
LAG München, ArbG Augsburg, vom 15.06.1988vom 15.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 937/87 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2657/86

Mögliche Anrechnung des Zeitraums einer früheren Beschäftigung beim selben Arbeitgeber auf die nach erneuter Begründung eines Arbeitsverhältnisses laufende Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) bei engem sachlichen Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen und relativ kurzer Unterbrechung; erforderliche einzelfallbezogene Würdigung (Beispiele); keine - analoge - Anwendung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 3 BeschFG 1985 (enger sachlicher Zusammenhang bei Unterbrechung von weniger als vier Monaten); keine Anrechnung bei Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer und zweimonatiger Unterbrechung

BAG, Urteil vom 10.05.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 450/88

DRsp Nr. 1992/5984

Mögliche Anrechnung des Zeitraums einer früheren Beschäftigung beim selben Arbeitgeber auf die nach erneuter Begründung eines Arbeitsverhältnisses laufende Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) bei engem sachlichen Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen und relativ kurzer Unterbrechung; erforderliche einzelfallbezogene Würdigung (Beispiele); keine - analoge - Anwendung des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 3 BeschFG 1985 (enger sachlicher Zusammenhang bei Unterbrechung von weniger als vier Monaten); keine Anrechnung bei Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer und zweimonatiger Unterbrechung

1. Die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses zu demselben Arbeitgeber ist bei erneuter Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen, wenn die Unterbrechung verhältnismäßig kuRdn. war und zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht.