BGH - Beschluss vom 20.06.2018
XII ZB 636/17
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90;
Fundstellen:
FamRB 2018, 361
FamRZ 2018, 1525
FuR 2018, 597
MDR 2018, 1205
NJW-RR 2018, 1411
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 200 F 8604/12
KG, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 68/17

Möglichkeit der Anrechnung einer für nicht unbedingt notwendige Anschaffungen ausgegebenen Unterhaltsnachzahlung als fiktives Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen XII ZB 636/17

DRsp Nr. 2018/9489

Möglichkeit der Anrechnung einer für nicht unbedingt notwendige Anschaffungen ausgegebenen Unterhaltsnachzahlung als fiktives Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe

SGB XII § 90 Zur Anrechnung einer für nicht unbedingt notwendige Anschaffungen ausgegebenen Unterhaltsnachzahlung als fiktives Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 7. Dezember 2017 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90;

Gründe

I.