ArbG Düsseldorf, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1108/20
Möglichkeit der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses kein GegenbeweisVolle Überzeugung des Gerichts für anderen Geschehensablauf erforderlichDarlegungslast des Arbeitgebers für Entbehrlichkeit eines betrieblichen EingliederungsmanagementsPflicht zur erneuten bEM schon vor JahresablaufVortrag zum leidensgerechten Arbeitsplatz bei krankheitsbedingter KündigungUnverhältnismäßigkeit der Kündigung bei unterlassener bEM
LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 554/20
DRsp Nr. 2021/2777
Möglichkeit der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses kein GegenbeweisVolle Überzeugung des Gerichts für anderen Geschehensablauf erforderlichDarlegungslast des Arbeitgebers für Entbehrlichkeit eines betrieblichen EingliederungsmanagementsPflicht zur erneuten bEM schon vor JahresablaufVortrag zum leidensgerechten Arbeitsplatz bei krankheitsbedingter KündigungUnverhältnismäßigkeit der Kündigung bei unterlassener bEM
1. Berufungsbegründungsfrist: Zum Gegenbeweis des in einem Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatums des erstinstanzlichen Urteils2. Der Arbeitgeber muss gemäß § 167 Abs. 2SGB IX nach einem durchgeführten bEM erneut ein bEM durchführen, wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des ersten bEM innerhalb eines Jahres erneut länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig wird. Der Abschluss eines bEM ist dabei der Tag "Null" für einen neuen Referenzzeitraum von einem Jahr. Ein "Mindesthaltbarkeitsdatum" hat ein bEM nicht. Eine Begrenzung der rechtlichen Verpflichtung auf eine nur einmalige Durchführung des bEM im Jahreszeitraum des § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.3. Zu den Auswirkungen eines entgegen der rechtlichen Verpflichtung aus § 167 Abs. 2SGB IX nicht erneut durchgeführten bEM auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung einer krankheitsbedingten Kündigung
1. 2. 3.
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