BSG - Beschluss vom 12.10.2023
B 12 BA 30/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2, 3;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 17.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BA 1/20
LSG Bayern, vom 28.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BA 26/21

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 12.10.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 30/22 B

DRsp Nr. 2024/659

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3183,03 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 2, 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 3183,03 Euro für die von der Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) in bestimmten Zeiträumen zwischen dem 1.1.2014 und dem 31.12.2017 ausgeübte Tätigkeit für die Klägerin sowie um die von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeit der Bescheide vom 4.12.2018 und 11.1.2019, soweit sich die Beklagte darin die jeweils künftige Geltendmachung von Beitragsforderungen vorbehalten hat.