BSG - Beschluss vom 13.06.2017
B 12 KR 10/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 157/16
SG Darmstadt, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 36/14

Nachforderung von SozialversicherungsbeiträgenDivergenzrügeBegriff der AbweichungWiderspruch in abstrakten Rechtssätzen

BSG, Beschluss vom 13.06.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 10/17 B

DRsp Nr. 2017/13931

Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Divergenzrüge Begriff der Abweichung Widerspruch in abstrakten Rechtssätzen

1. Divergenz i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. 2. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewendet hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die eines der in der Norm genannten Gerichte aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. 3. Das LSG weicht damit nur dann im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung u.a. des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. 4. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht sowie, dass die Entscheidung hierauf beruht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. November 2016 wird als unzulässig verworfen.