BAG - Urteil vom 22.02.2018
6 AZR 95/17
Normen:
InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 209 Abs. 2 Nr. 2; SGB IX § 168;
Fundstellen:
AP InsO § 209 Nr. 8
AuR 2018, 307
BB 2018, 1139
EzA InsO § 209 Nr. 12
EzA-SD 2018, 11
NJW 2018, 1628
NZA 2018, 651
ZInsO 2018, 1990
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 76/16
ArbG Trier, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 644/15

Nachkündigung durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren nach Anzeige der MasseunzulänglichkeitRechtsbehelf des Insolvenzverwalters gegen ablehnende Entscheidung des Integrationsamtes bezüglich der Nachkündigung eines schwerbehinderten MenschenZeitpunkt der erstmöglichen Kündigung bei Masseunzulänglichkeit bei noch laufendem Verfahren über die Zustimmung des Integrationsamtes zur KündigungTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 6 AZR 868/16 v. 22.02.2018

BAG, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 6 AZR 95/17

DRsp Nr. 2018/5213

Nachkündigung durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit Rechtsbehelf des Insolvenzverwalters gegen ablehnende Entscheidung des Integrationsamtes bezüglich der Nachkündigung eines schwerbehinderten Menschen Zeitpunkt der erstmöglichen Kündigung bei Masseunzulänglichkeit bei noch laufendem Verfahren über die Zustimmung des Integrationsamtes zur KündigungTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 6 AZR 868/16 v. 22.02.2018

Orientierungssatz: Will der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Vermeidung von Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Nachkündigung erklären und verweigert das Integrationsamt die nach § 168 SGB IX erforderliche Zustimmung, weil über die Wirksamkeit einer früheren Kündigung noch nicht rechtskräftig entschieden sei, ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, gegen den Ablehnungsbescheid die rechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe einzulegen. Bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die erforderliche Zustimmung zur Kündigung besteht ein rechtliches Hindernis für die Nachkündigung, das den Termin der von § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO verlangten erstmöglichen Kündigung hinausschiebt.

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Oktober 2016 - 7 Sa 76/16 - wird zurückgewiesen.