LAG Nürnberg - Beschluss vom 27.02.2020
2 Ta 147/19
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; ArbGG § 11a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 447/18

Nachreichen der Erklärungen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren

LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen 2 Ta 147/19

DRsp Nr. 2020/6449

Nachreichen der Erklärungen zum Antrag auf Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren

Wird im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die anliegende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bezug genommen, liegt diese jedoch nicht bei, hat das Gericht den Antragsteller darauf hinzuweisen. Wird wegen Nichtvorlage der Erklärung der Antrag zurückgewiesen, kann dies im Beschwerdeverfahren auch nach Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 26.09.2019, Az 1 Ca 447/18, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; ArbGG § 11a Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Parteien stritten erstinstanzlich um die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags.