LAG Rheinland-Pfalz - Zwischenurteil vom 22.10.2019
8 Sa 3/19
Normen:
KSchG § 5 Abs. 4 S. 2-3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1171/18

Nachträgliche Zulassung einer an sich verfristeten Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Zwischenurteil vom 22.10.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 3/19

DRsp Nr. 2020/4972

Nachträgliche Zulassung einer an sich verfristeten Kündigungsschutzklage

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage ist begründet, wenn die Klägerin aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage war, die in der Post enthaltene Kündigung zur Kenntnis zu nehmen.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.11.2018 - 4 Ca 1171/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 4 S. 2-3;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Zwischenverfahrens über die nachträgliche Zulassung der mit Schriftsatz vom 08. August 2018 eingereichten Kündigungsschutzklage der Klägerin gegen die mit Schreiben der Beklagten vom 12. Juni 2018 ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

1. 2.