Die Beteiligten streiten über die Nachversicherung von Zeiten der einstufigen Juristenausbildung des Klägers im Bereich des Beigeladenen zu 1) (Spezialstudium vom 1. Mai 1985 bis 28. Februar 1986; Integrativstudium II vom 1. Januar 1987 bis 28. Februar 1987; abschließende Prüfungszeit vom 1. März 1987 bis 20. November 1987), während der der Kläger im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Beigeladenen zu 1) gestanden hat.
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