LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.12.2019
26 Sa 1176/18
Normen:
ArbGG § 64;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 53 Ca 17247/16

Nachweis der Ausgangskontrolle durch allgemeine Organisationsanweisung bei WiedereinsetzungJahresfrist nur bei unvollständigen oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 26 Sa 1176/18

DRsp Nr. 2020/5008

Nachweis der Ausgangskontrolle durch allgemeine Organisationsanweisung bei Wiedereinsetzung Jahresfrist nur bei unvollständigen oder unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen

1. Gem. § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG kann im Falle einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts die Berufung noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung eingelegt werden. 2. In der Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts war nur der Hinweis enthalten, dass die Berufung auch durch ein elektronisches Dokument iSd § 46c ArbGG eingelegt werden könne, ohne dass zugleich auf die sich aus § 46c ArbGG seit dem 1. Januar 2018 ergebenden Möglichkeiten hingewiesen worden ist. Der in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Link führte damals zudem auf eine Internetseite der Justizverwaltung des Landes Berlin, in der für die Arbeitsgerichtsbarkeit auf eine Verordnung hingewiesen wurde, die mit Wirkung vom 1. Januar 2018 aufgrund des Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 2013, Nr. 62, S. 3786 - GFeRmG) der Rechtslage nicht mehr entsprach. 3. Daraus lassen sich aber die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG hier nicht herleiten.