BAG - Urteil vom 22.03.2017
4 AZR 462/16
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 2; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Nr. 136
ArbRB 2017, 176
BAGE 158, 322
BB 2017, 1011
BB 2017, 1276
DB 2017, 1335
DB 2017, 6
EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 65
EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 49
EzA-SD 2017, 14
MDR 2017, 886
NJW 2017, 10
NZA 2017, 587
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 44/15
ArbG Karlsruhe, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 231/15

Nachwirkende Tarifnorm und Verweisung auf andere TarifnormenStatische Weitergeltung in Bezug genommener Tarifregelungen bei Ablauf und Nachwirkung des verweisenden Tarifvertrages

BAG, Urteil vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 462/16

DRsp Nr. 2017/4948

Nachwirkende Tarifnorm und Verweisung auf andere Tarifnormen Statische Weitergeltung in Bezug genommener Tarifregelungen bei Ablauf und Nachwirkung des verweisenden Tarifvertrages

Enthält ein Arbeitsvertrag eine - dynamische - Bezugnahmeklausel auf einen Anerkennungstarifvertrag, der dynamisch auf einen Verbandstarifvertrag verweist, endet die dynamische Anwendung des Verbandstarifvertrags für das Arbeitsverhältnis, sobald der Anerkennungstarifvertrag nur noch nachwirkt. Orientierungssätze: 1. Die Nachwirkung einer Tarifregelung beschränkt sich darauf, den Zustand von Tarifnormen, der bei Beendigung des Tarifvertrags bestanden hat, bis zum Abschluss einer anderen Abmachung zu erhalten. 2. Dies gilt auch dann, wenn die nachwirkende Tarifnorm auf eine fremde Regelung verweist, die ihrerseits während der Zeit der Nachwirkung der verweisenden Tarifbestimmung inhaltlich verändert wird. An der späteren Entwicklung der Bestimmung, auf die die Tarifnorm verweist, nehmen die Tarifunterworfenen ab Beginn der Nachwirkung nicht mehr teil. 3. Aus einer - dynamischen - arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf einen Anerkennungstarifvertrag, der seinerseits auf die einschlägigen Verbandstarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung verweist, ergeben sich im Zeitraum seiner Nachwirkung keine weitergehenden Ansprüche als aus dem Anerkennungstarifvertrag selbst.